(1) Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regelmäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen auf der Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzuführen. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:
1.
Ort, Zeitpunkt und Dauer für repräsentative Erstmessungen sowie repräsentative Wiederholungsmessungen und deren zeitliche Abstände,
2.
zu verwendende Probenahme- und Meßgeräte,
3.
Form und Inhalt der Meßberichte,
4.
Auswertung von Proben und Messungen.
(2) Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebspunkten sind innerhalb der ersten Betriebswoche durchzuführen. Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmessungen dürfen die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht überschreiten.
(3) Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von Personen vornehmen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. In dem Plan sind mindestens festzulegen:
1.
Sachgebiete und Dauer der theoretischen und praktischen Unterweisung, insbesondere
a)
Funktionsweise und Handhabung von Probenahme- und Meßgeräten,
b)
Durchführung und Dokumentation von Probenahmen und Messungen,
c)
Auswertung von Proben und Messungen,
d)
Einstufung von Betriebspunkten, deren Überwachung und Maßnahmen der Arbeitseinsatzlenkung,
2.
Nachweis der Fachkunde.
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.
(4) Die Pläne nach den Absätzen 1 und 3 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
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