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GesBergV

§ 10Einstufung der Betriebspunkte

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

(1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.
(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017510991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0defadf3c87dac8174fa1993e083dd1884aa8f9421d399edb2f7fc02bcafe698

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