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FuAG

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194710017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0bbefeb95196beab66e5312d2475f071438ece64702b979bbb38f509acbd91c

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Einschränkungen des Anwendungsbereichs§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen§ 4aErwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil§ 5Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software§ 6Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien§ 7Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung§ 8Besondere Regelungen zum freien WarenverkehrAbschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure§ 9Allgemeine Pflichten des Herstellers§ 10Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers§ 11Bevollmächtigter des Herstellers§ 12Allgemeine Pflichten des Einführers§ 13Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers§ 14Pflichten des Händlers§ 15Einführer oder Händler als Hersteller§ 16Identifizierung der WirtschaftsakteureAbschnitt 3 Konformität von Funkanlagen§ 17Konformitätsvermutung bei Funkanlagen§ 18Konformitätsbewertungsverfahren§ 19CE-Kennzeichnung von Funkanlagen§ 20Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen§ 21Technische UnterlagenAbschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen§ 22Notifizierende Behörde, VerordnungsermächtigungAbschnitt 4a Notfallverfahren§ 22aAnwendung der Notfallverfahren§ 22bVorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen§ 22cAusnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren bei Notfallverfahren§ 22dKonformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt§ 22eVorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den BinnenmarktAbschnitt 5 BundesnetzagenturUnterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Befugnisse§ 23Zuständigkeiten und Befugnisse der BundesnetzagenturUnterabschnitt 2 Marktüberwachung, Schutz von Personen§ 24Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die grundlegende Anforderungen nicht erfüllen§ 25Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen§ 26Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen§ 27Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen§ 28Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität§ 29Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht§ 30Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten§ 31Auskunftsrechte§ 32Schutz von Personen vor elektromagnetischen FeldernUnterabschnitt 3 Schnittstellenbeschreibung§ 33Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die BundesnetzagenturUnterabschnitt 4 Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren§ 34Zwangsgeld§ 35Beiträge, Verordnungsermächtigung§ 36VorverfahrenAbschnitt 6 Bußgeldvorschriften§ 37BußgeldvorschriftenAbschnitt 7 Schlussbestimmungen§ 38Übergangsbestimmung