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FuAG

§ 23Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

(1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
1.
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Funkanlangen stichprobenweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 und § 28 zu veranlassen;
2.
auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellte und vorgeführte Funkanlagen auf Einhaltung der Anforderungen des § 8 Absatz 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 26 zu veranlassen;
3.
Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU sowie aufgrund von EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Funkanlagen, insbesondere Aufgaben der Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
4.
Vertriebsverbote zu erlassen und deren Bekanntgabe im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vorzunehmen;
5.
die technischen Unterlagen auf die Einhaltung der Vorschriften nach § 21 zu prüfen und bei Nichteinhaltung Maßnahmen nach § 27 zu veranlassen;
6.
Schnittstellenbeschreibungen nach § 33 Absatz 1 bereitzustellen;
7.
die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 2, den §§ 32, 33 Absatz 3 sowie § 35 Absatz 4 auszuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194710017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0bbefeb95196beab66e5312d2475f071438ece64702b979bbb38f509acbd91c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… Zeitaufwand 3 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Num …“