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FuAG

§ 11Bevollmächtigter des Herstellers

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten übertragen:
1.
die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Funkanlage bereitzuhalten,
2.
die Pflicht, der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und
3.
die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur Abwehr von Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die in seinen Aufgabenbereich fallen.
(4) Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 2 oder Anhang III Modul B Nummer 3 Buchstabe c oder Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU kann der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194710017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0bbefeb95196beab66e5312d2475f071438ece64702b979bbb38f509acbd91c

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