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FuAG

§ 6Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

(1) Ab dem 12. Juni 2018 dürfen Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien nach Absatz 2 mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 aufweisen, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller sie zuvor nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2014/53/EU hat registrieren lassen. Die von der Kommission für jeden registrierten Funkanlagentyp vergebene Registriernummer hat der Hersteller an den Funkanlagen anzubringen.
(2) Die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente der bereitzustellenden technischen Unterlagen werden von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt.
(3) Die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage erfolgt entsprechend den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194710017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0bbefeb95196beab66e5312d2475f071438ece64702b979bbb38f509acbd91c

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