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FuAG

§ 1Anwendungsbereich

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Funkanlagen, die auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
(2) Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) findet auf Funkanlagen Anwendung, soweit der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, betroffen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194710017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0bbefeb95196beab66e5312d2475f071438ece64702b979bbb38f509acbd91c

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