FuAG
§ 31Auskunftsrechte
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
- 1.
- hergestellt werden,
- 2.
- geprüft werden,
- 3.
- zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder der Weitergabe gelagert werden,
- 4.
- angeboten werden,
- 5.
- ausgestellt sind oder
- 6.
- betrieben werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194710017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0bbefeb95196beab66e5312d2475f071438ece64702b979bbb38f509acbd91c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 52 StPOZeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
„… tigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordn …“