Zum Gesetzesinhalt

FuAG

§ 17Konformitätsvermutung bei Funkanlagen

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Stimmt eine Funkanlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass die Funkanlage den von diesen Normen oder Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen des § 4 genügt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194710017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0bbefeb95196beab66e5312d2475f071438ece64702b979bbb38f509acbd91c

XML-Quelle beim Herausgeber