(1) Funkanlagen, deren Konformität mit den Anforderungen des § 4 im Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlagen in Verkehr gebracht werden.
(2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(3) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf der Funkanlage oder auf ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem gut sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung der Funkanlage anzubringen.
(4) Abweichend von der Vorschrift zur Größe nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 kann die Höhe der an einer Funkanlage angebrachten CE-Kennzeichnung weniger als 5 Millimeter betragen, wenn dies aufgrund der Art der Funkanlage erforderlich ist und wenn die CE-Kennzeichnung dennoch gut sichtbar und gut lesbar ist.
(5) In Fällen, in denen das Konformitätsbewertungsverfahren als umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU durchgeführt wurde, muss nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle stehen. Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss die gleiche Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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