FuAG
§ 4Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
- 1.
- der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU genannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze;
- 2.
- die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) genannten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit.
- 1.
- Sie sind mit anderem Zubehör kompatibel als den Ladenetzteilen für die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die in Absatz 4 ausdrücklich genannt sind.
- 2.
- Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.
- 3.
- Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.
- 4.
- Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.
- 5.
- Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.
- 6.
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.
- 7.
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen.
- 8.
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.
- 9.
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194710017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0bbefeb95196beab66e5312d2475f071438ece64702b979bbb38f509acbd91c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis
„… sstechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) nach Zeitaufwand 4 P …“