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Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8732fc9903f483ef37068adc58d8841ffa8da050ba46be381464a73df6e4d6ba

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelAbschnitt 1 Anwendungsbereich§ 1AnwendungsbereichAbschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister§ 2Teilnehmer§ 3Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung§ 4Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere§ 5Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere§ 6Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere§ 7Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere§ 8Personenbezogene Registerangaben§ 9Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere§ 10Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere§ 11Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere§ 12Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische WertpapiereAbschnitt 3 Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere§ 13Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters§ 14Zurverfügungstellung des verwendeten Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems§ 15Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts§ 16Anforderungen an kryptografische Verfahren und sonstige Methoden der Transformation von Daten; Überprüfung der Integrität der niedergelegten Emissionsbedingungen§ 17(weggefallen)§ 18Teilnahme an einem Kryptowertpapierregister; Beschwerde§ 19Schnittstellen§ 20Dokumentation der Vorkehrungen und Verfahren für die Übertragung des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere§ 21Dokumentation des Kryptowertpapierregisters§ 22Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische WertpapiereAbschnitt 4 Schlussbestimmung§ 23Inkrafttreten