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eWpRV

§ 5Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

Die registerführende Stelle hat das elektronische Wertpapierregister unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu führen, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten über den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, gewährleistet sind. Dazu sind insbesondere die Systeme vor ihrem erstmaligen Einsatz und vor ihrem Einsatz nach wesentlichen Veränderungen an diesen zu testen und von den fachlich und technisch zuständigen Mitarbeitern der registerführenden Stelle abzunehmen. Die registerführende Stelle hat einen Regelprozess der Entwicklung, des Testens, der Freigabe und der Implementierung in die Produktionsprozesse zu etablieren. Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8732fc9903f483ef37068adc58d8841ffa8da050ba46be381464a73df6e4d6ba

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