(1) Bei einem elektronischen Wertpapier in Sammeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das elektronische Wertpapierregister zur Bezeichnung des Emittenten und des Inhabers die folgenden Angaben enthält:
1.
bei natürlichen Personen: Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort und, falls ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen;
2.
bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften: der Name oder die Firma und der Sitz oder die gültige Kennung für Rechtsträger;
3.
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Nummer 1 oder Nummer 2; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden.
Bei der Bezeichnung von juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister angegeben werden, wenn sich diese Angaben aus den der registerführenden Stelle vorliegenden Aufzeichnungen ergeben oder der registerführenden Stelle anderweitig bekannt sind. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn für die juristische Person, Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft die gültige Kennung für Rechtsträger angegeben worden ist.
(2) Bei einem elektronischen Wertpapier in Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das elektronische Wertpapierregister zur Bezeichnung des Emittenten und von Personen, zugunsten derer ein Recht oder eine Verfügungsbeschränkung einzutragen ist, die Angaben nach Absatz 1 enthält. Die Bezeichnung des Inhabers kann bei Zentralregisterwertpapieren in Einzeleintragung durch die Angaben nach Absatz 1 oder durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Bei Kryptowertpapieren in Einzeleintragung ist der Inhaber durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung zu bezeichnen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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