§ 11Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. Satz 1 gilt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.
(2) Die registerführende Stelle hat bei der Identifizierung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben:
1.
bei einer natürlichen Person:
a)
Vorname und Nachname,
b)
Geburtsort,
c)
Geburtsdatum,
d)
Staatsangehörigkeit und
e)
Anschrift;
2.
bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft:
a)
Firma, Name oder Bezeichnung,
b)
Rechtsform,
c)
Registernummer, falls vorhanden,
d)
Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
e)
die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Vor- und Nachnamen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser Person die Angaben nach den Buchstaben a bis d.
Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift erforderlich ist.
(3) Die registerführende Stelle hat die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 anhand geeigneter Nachweise zu überprüfen. Geeignete Nachweise sind
1.
bei natürlichen Personen: einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise sowie
2.
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: einer der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise.
(4) Die registerführende Stelle hat die Überprüfung der Nachweise nach einem Verfahren gemäß § 13 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. Bei der Überprüfung eines Nachweises anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes hat sie zudem die Vorgaben in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.
(5) Die registerführende Stelle kann bei der Erhebung der Angaben nach Absatz 2 und bei deren Überprüfung gemäß Absatz 3 nach Maßgabe des § 17 des Geldwäschegesetzes auf Dritte zurückgreifen. Für die Dritten gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Eine kryptografische Signatur oder ein vergleichbares Authentifizierungsinstrument ist als geeignet im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 5 und des § 18 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere anzusehen, wenn
1.
die verwendeten Verfahren dem Stand der Technik entsprechen und
2.
die registerführende Stelle die verwendete Signatur oder das verwendete vergleichbare Authentifizierungsinstrument derjenigen natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, die die Weisung erteilt hat, zuverlässig zuordnen kann.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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