Zum Gesetzesinhalt

eWpRV

§ 6Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

Eine registerführende Stelle kann die technischen Vorkehrungen für die Registerführung von lediglich elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung, lediglich elektronischen Wertpapieren in Einzeleintragung oder sowohl von elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung als auch in Einzeleintragung vorsehen. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und § 9b Absatz 2 des Depotgesetzes bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8732fc9903f483ef37068adc58d8841ffa8da050ba46be381464a73df6e4d6ba

XML-Quelle beim Herausgeber