eWpRV
Abschnitt 3 Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR188200022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8732fc9903f483ef37068adc58d8841ffa8da050ba46be381464a73df6e4d6ba