(1) Ersetzt der Emittent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein elektronisches Wertpapier durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier, so hat er die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht.
(2) Die Kenntlichmachung des elektronischen Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos gemäß § 4 Absatz 9 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere im elektronischen Wertpapierregister durch die registerführende Stelle hat auch einen Hinweis auf den Wechsel der Begebungsform zu umfassen. Die registerführende Stelle stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Kenntlichmachung als gegenstandslos nicht vor Ausstellung der Urkunde erfolgt.
(3) Überführt der Emittent nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Wertpapier durch Sammeleintragung in ein zentrales Register, so hat er dies im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen und den Inhaber über die Überführung zu informieren.
(4) In den Fällen von § 6 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat der Emittent:
1.
die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht, und
2.
die Ersetzung im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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