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§ 2Teilnehmer

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters sind
1.
der Emittent eines elektronischen Wertpapiers,
2.
der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers,
3.
jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem elektronischen Wertpapierregister eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist, und
4.
jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektronischen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist.
(2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang zu den Funktionen des Registers erhält.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8732fc9903f483ef37068adc58d8841ffa8da050ba46be381464a73df6e4d6ba

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