(1) Die registerführende Stelle gewährleistet, dass Teilnehmer die sie betreffenden Registerangaben jederzeit abrufen können. Den Emittenten eines elektronischen Wertpapiers in Einzeleintragung betreffen Registerangaben zu Verfügungsbeschränkungen und Rechten Dritter nicht im Sinne des Satzes 1.
(2) Ein Berechtigter hat stets ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere am Abruf der ihn betreffenden Registerangaben.
(3) Derjenige, der Auskunft nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere verlangt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften gilt Gleiches auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.
(4) Für die Identifizierung nach Absatz 3 gilt § 11 Absatz 2 bis 4 und 5 Satz 1 entsprechend. Abweichend von § 11 Absatz 4 kann die registerführende Stelle die Überprüfung der Nachweise auch nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vornehmen. Für eine erneute Identifizierung bei wiederholten Auskunftsverlangen gilt § 11 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes entsprechend.
(5) Ein zwischen der registerführenden Stelle und der die Einsicht oder Auskunft begehrenden Person vereinbartes Entgelt für die Gewährung einer Einsicht nach § 10 Absatz 2 sowie die Erteilung einer Auskunft nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, einschließlich der Identifizierung nach Absatz 4, darf die Höhe der dafür erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Die Höhe dieser Aufwendungen ist der die Einsicht oder Auskunft begehrenden Person vorab mitzuteilen.
(6) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 erhobenen Angaben sind in das Protokoll nach § 10 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere aufzunehmen.
(7) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 erhobenen Angaben sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüglich von dieser zu löschen.
(8) Das Protokoll, das nach § 10 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu führen ist, muss enthalten:
1.
das Datum der Einsicht,
2.
die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Person und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle,
3.
die Rechtsgrundlage der Einsicht,
4.
Angaben über den Umfang der Einsichtsgewährung sowie
5.
eine Beschreibung des der Einsicht zugrundeliegenden berechtigten Interesses.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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