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DirektZahlDurchfV

Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cef94ec81d47f33b91ce758a4176c43f6ff05146ae32d3b5bc93b6630c2d6219

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Landwirtschaftliche Tätigkeit§ 2aDauergrünland§ 3Niederwald mit Kurzumtrieb§ 4Mindestanforderungen für den Bezug von DirektzahlungenTeil 2 Aktiver Betriebsinhaber§ 5Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013§ 6(weggefallen)§ 7(weggefallen)§ 8(weggefallen)§ 9(weggefallen)Teil 3 BasisprämienregelungAbschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung§ 10Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen§ 11Mindestbetriebsgröße§ 12Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung§ 12aAnpassung des Werts von ZahlungsansprüchenAbschnitt 2 Nationale Reserve§ 13Auffüllung der nationalen Reserve§ 13aKürzung der nationalen Reserve§ 14Zuständigkeit§ 15Mitteilungen§ 16Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013§ 16aZuweisung von ZahlungsansprüchenTeil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche LandbewirtschaftungsmethodenAbschnitt 1 Anbaudiversifizierung§ 17AnbaudiversifizierungAbschnitt 2 DauergrünlandUnterabschnitt 1 Referenzanteil§ 18ReferenzanteilUnterabschnitt 2 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt§ 19Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes§ 19aGeltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes§ 19bAufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten FällenUnterabschnitt 3 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt§ 20Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes§ 20aGenehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen§ 21Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes§ 21aGeltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes§ 22Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-DurchführungsgesetzesUnterabschnitt 4 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes§ 23Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent§ 24Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem ReferenzanteilUnterabschnitt 5 Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes§ 24aPflicht zur Umwandlung in Dauergrünland§ 24bAuswahl der Betriebsinhaber§ 24cVerfahren§ 24dMeldepflichten§ 24eWeitere JahreAbschnitt 3 Flächennutzung im Umweltinteresse§ 25Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)§ 26Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)§ 27Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)§ 28Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)§ 29Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)§ 30Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)§ 31Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)§ 32Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)§ 32aFür Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)§ 32bFlächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)§ 32cFlächen mit Silphium perfoliatum (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)§ 33Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten FlächenTeil 5 Schlussvorschriften§ 34Anwendungsbestimmungen§ 35Übergangsregelung§ 36InkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale ErntezyklenAnlage 2(weggefallen)Anlage 3(zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werdenAnlage 4(zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werdenAnlage 5(zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird