(1) Als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, unbeschadet des § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.
(2) Das Umpflügen einer Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, vom 29. Dezember 2017 bis zum 30. März 2018 gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.
(3) Das Umpflügen einer Fläche, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland angelegt worden ist und ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. März 2018 umgepflügt worden ist, gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
§ 10a InVeKoSVZusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018
„… Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für da …“
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