DirektZahlDurchfV
§ 21aGeltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- 1.
- soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,
- 2.
- soweit ein Fall des § 23 vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2,
- 3.
- mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 24 Absatz 3,
- 4.
- soweit ein Fall der Nummern 1 bis 3 nicht vorliegt, mit Ablauf des auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermins für den Antrag auf Direktzahlung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR169000014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cef94ec81d47f33b91ce758a4176c43f6ff05146ae32d3b5bc93b6630c2d6219