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DirektZahlDurchfV

§ 32Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1) Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden. Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vorherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden.
(2) Werden auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich diese im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach
1.
der Ernte der Früchte oder Körner oder
2.
dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder
3.
einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt.
Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Körner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem 15. August geerntet werden, soweit der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn der Landesstelle angezeigt hat.
(3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cef94ec81d47f33b91ce758a4176c43f6ff05146ae32d3b5bc93b6630c2d6219

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 10 InVeKoSVFlächenbezogene Angaben

    „… en Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden – außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden, 2. auf allen ander …“

  • § 30 InVeKoSVNachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers

    „… en Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden – außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden, 2. auf allen ander …“