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DirektZahlDurchfV

§ 19bAufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen

Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.
(2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
1.
unmittelbar angrenzt,
2.
überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
3.
für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 19b: Zur Anwendung vgl. § 34 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cef94ec81d47f33b91ce758a4176c43f6ff05146ae32d3b5bc93b6630c2d6219

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