DirektZahlDurchfV
§ 32aFür Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- 1.
- mindestens zehn der in Anlage 5 Gruppe A aufgeführten Arten, die zusätzlich um in Anlage 5 Gruppe B aufgeführte Arten ergänzt sein kann, oder
- 2.
- mindestens fünf der in Anlage 5 Gruppe A und mindestens 15 der in Anlage 5 Gruppe B aufgeführten Arten
- 1.
- im Antragsjahr bis zum 31. Mai oder,
- 2.
- soweit die Fläche beginnend mit dem Jahr der Aussaat der Mischung in jedem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land ausgewiesen wurde, vor dem Antragsjahr, jedoch nicht vor dem Beginn des zweiten Kalenderjahres vor dem Jahr der aktuellen Ausweisung der Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten),
- 1.
- einer der in Anlage 5 aufgeführten Arten mit Ausnahme
- a)
- von Arten, die auch von der Anlage 4 umfasst sind, und
- b)
- der Arten echter Buchweizen, Sonnenblume, weißer Senf, durchwachsene Silphie
- 2.
- einer Mischung mehrerer der in Anlage 5 aufgeführten Arten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR169000014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cef94ec81d47f33b91ce758a4176c43f6ff05146ae32d3b5bc93b6630c2d6219
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 11 InVeKoSVBesondere Angaben für die Zwecke der Überprüfung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
„… ztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, 6. für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der Art, wenn die Anlage …“