Zum Gesetzesinhalt

DirektZahlDurchfV

§ 13Auffüllung der nationalen Reserve

Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1) Reicht die nationale Reserve für eines der Jahre nach 2015 nicht aus, um den Bedarf für die in Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Fälle zu berücksichtigen, werden zur Auffüllung der nationalen Reserve alle Zahlungsansprüche für das jeweilige Jahr durch Multiplikation mit dem nach Absatz 2 bestimmten Kürzungsfaktor linear gekürzt.
(2) Der Kürzungsfaktor ergibt sich durch Division der nationalen Obergrenze für die Basisprämie für das betroffene Jahr durch die Summe aus
1.
dem Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche für das betreffende Jahr vor Anwendung dieses Paragrafen und
2.
dem Betrag, der sich für alle nach Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche bei Zugrundelegung des Werts ergibt, der für die bestehenden Zahlungsansprüche, für die Jahre 2016 bis 2018 der jeweiligen Region, nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermittelt den Kürzungsfaktor nach Absatz 2 und benennt und berücksichtigt ihn bei der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 oder 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cef94ec81d47f33b91ce758a4176c43f6ff05146ae32d3b5bc93b6630c2d6219

XML-Quelle beim Herausgeber