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DirektZahlDurchfV

§ 30Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1) Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden sind die in Anlage 1 als zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen bezeichneten Arten.
(2) Auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb dürfen keine mineralischen Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cef94ec81d47f33b91ce758a4176c43f6ff05146ae32d3b5bc93b6630c2d6219

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