Zum Gesetzesinhalt

DirektZahlDurchfV

§ 20Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers steht, ist die Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(2) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, ist die Bereitschaftserklärung des anderen Betriebsinhabers zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(3) Soweit die für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Betriebsinhabers gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung den Anforderungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt und diese einzuhalten hat.
(4) Eine Zustimmung nach Absatz 1 oder Bereitschaftserklärung nach Absatz 2 ist über den Antragsteller gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben. Der Eigentümer hat in der Zustimmung darüber hinaus zu erklären, im Fall des Wechsels des Besitzes oder des Eigentums an einer betroffenen Fläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 jeden nachfolgenden Besitzer und den nachfolgenden Eigentümer darüber zu unterrichten, dass und ab wann die neue Dauergrünlandfläche der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 unterliegt. Ist der Antragsteller Eigentümer der für die Anlage von Dauergrünland vorgesehenen anderen Fläche, hat er eine Erklärung mit dem nach Satz 2 erforderlichen Inhalt schriftlich abzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cef94ec81d47f33b91ce758a4176c43f6ff05146ae32d3b5bc93b6630c2d6219

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 25 InVeKoSVAntrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland

    „… gehört, der Betriebsinhaber, zu dessen Betrieb die Fläche gehört und die für die Feststellung nach § 20 Absatz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben, 5. gegebenenfalls die Gründe, auf Grund deren die Genehmigung ohne Anlegung einer anderen Fläch …“