Zum Gesetzesinhalt

DirektZahlDurchfV

§ 33Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen

Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Bei der Berechnung der Flächengröße der im Umweltinteresse genutzten Flächen werden bei
1.
Terrassen und
2.
einzeln stehenden Bäumen, soweit diese als Landschaftselemente einem Beseitigungsverbot nach den Vorschriften über bei den Agrarzahlungen zu beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen,
die Umrechnungsfaktoren nach Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 herangezogen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cef94ec81d47f33b91ce758a4176c43f6ff05146ae32d3b5bc93b6630c2d6219

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 11 InVeKoSVBesondere Angaben für die Zwecke der Überprüfung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

    „… nd Art der Flächen sowie 1. die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je landwirtschaftlicher Parzelle, 2. für Flächen …“