BLV
§ 19Verkürzung der Vorbereitungsdienste
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- 1.
- das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und
- 2.
- die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden durch
- a)
- eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
- b)
- gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten, die in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein müssen.
- 1.
- die absolvierten Ausbildungsleistungen inhaltlich den Anforderungen eines Ausbildungsabschnitts oder mehrerer Ausbildungsabschnitte entsprechen und
- 2.
- die Ausbildungsleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen sind.
- 1.
- die absolvierten Studienabschnitte inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen und
- 2.
- die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
- § 4a BBankLVBesondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst
„… rwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in ei …“
- § 1 GStDVDVVorbereitungsdienst
„… Studienzeiten. (3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Verlängerung des …“
- § 9 LAP-gbautDVDauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
„(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten G …“
- § 10 LAP-htVerwDVDauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
„(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der …“
- § 9 LAP-mftDBwVDauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
„(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Ges …“
- § 4 MISSAufstVRegelstudienzeit
„… t zwei Jahre. (2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und …“
- § 1 MStDVDVVorbereitungsdienst
„… che Abschnitte. (3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Verlängerung des …“