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BLV

§ 19Verkürzung der Vorbereitungsdienste

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn
1.
das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und
2.
die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden durch
a)
eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
b)
gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten, die in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein müssen.
(2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst und auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst, der nicht als Hochschulstudiengang durchgeführt wird, können Ausbildungsleistungen im Umfang von bis zu zwei Dritteln der Regelausbildungsdauer angerechnet werden, wenn
1.
die absolvierten Ausbildungsleistungen inhaltlich den Anforderungen eines Ausbildungsabschnitts oder mehrerer Ausbildungsabschnitte entsprechen und
2.
die Ausbildungsleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen sind.
In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln, welche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen des Vorbereitungsdienstes auf Grund welcher konkreten Ausbildungsleistungen als bereits erbracht gelten.
(3) Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen angerechnet werden, die an einer Hochschule erbracht worden sind, wenn
1.
die absolvierten Studienabschnitte inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen und
2.
die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.
Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.
(4) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
(5) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(6) Bei einer Verkürzung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
(7) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
  • § 4a BBankLVBesondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst

    „… rwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in ei …“

  • § 1 GStDVDVVorbereitungsdienst

    „… Studienzeiten. (3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Verlängerung des …“

  • § 9 LAP-gbautDVDauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

    „(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten G …“

  • § 10 LAP-htVerwDVDauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

    „(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der …“

  • § 9 LAP-mftDBwVDauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

    „(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Ges …“

  • § 4 MISSAufstVRegelstudienzeit

    „… t zwei Jahre. (2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und …“

  • § 1 MStDVDVVorbereitungsdienst

    „… che Abschnitte. (3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Verlängerung des …“