BBankLV
§ 4aBesondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten
- 1.
- als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
- a)
- im gewerblich-technischen Bereich,
- b)
- im handwerklichen Bereich,
- c)
- im Bereich Logistik,
- d)
- im Bereich Schutz und Sicherheit,
- e)
- im Bereich der Justiz, des Steuerwesens oder der öffentlichen Verwaltung oder
- f)
- im kaufmännischen Bereich und
- 2.
- eine hauptberufliche Tätigkeit in einem der in Nummer 1 genannten Bereiche oder im Bereich Bargeldlogistik der Deutschen Bundesbank von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 198
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114200010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 917b4934207530d316eab812cbc7d11d158338c569d43f532a5f19aa16284723
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 19 BLVVerkürzung der Vorbereitungsdienste
„… rwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in ei …“