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BBankLV

§ 4aBesondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

(1) In der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wird die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik eingerichtet.
(2) Für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
a)
im gewerblich-technischen Bereich,
b)
im handwerklichen Bereich,
c)
im Bereich Logistik,
d)
im Bereich Schutz und Sicherheit,
e)
im Bereich der Justiz, des Steuerwesens oder der öffentlichen Verwaltung oder
f)
im kaufmännischen Bereich und
2.
eine hauptberufliche Tätigkeit in einem der in Nummer 1 genannten Bereiche oder im Bereich Bargeldlogistik der Deutschen Bundesbank von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
(3) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können durch eine 18-monatige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. § 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 198

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 917b4934207530d316eab812cbc7d11d158338c569d43f532a5f19aa16284723

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 19 BLVVerkürzung der Vorbereitungsdienste

    „… rwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in ei …“