BLV
§ 16Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 7 BPolLVGehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
„… udiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 16 der Bundeslaufbahnverordnung.“
- § 10 GKrimDVDVDauer des Studiums
„(1) Das Studium dauert nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs Semester. (2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die Studierenden je Semester 30 Leistungspunkt …“
- § 14 MADVDVAufbau und Dauer der Ausbildung
„… chlusslehrgang. (2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.“