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MStDVDV

§ 1Vorbereitungsdienst

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte.
(3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Anwärterin oder der Anwärter zusammen mit den später eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Im Falle der Wiederholung der Laufbahnprüfung kann das Bundeszentralamt für Steuern die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes davon abhängig machen, ob die Anwärterin oder der Anwärter bei der vorherigen Laufbahnprüfung eine Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 30 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-9 v. 12.1.2017 I 78 (MStDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1450A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a45a1cd962540eb3b6695a645f0d31788ea02b6d82c01a916df4c5627c03b534

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 19 BLVVerkürzung der Vorbereitungsdienste

    „… che Abschnitte. (3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Verlängerung des …“