GStDVDV
§ 1Vorbereitungsdienst
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-10 v. 12.1.2017 I 82 (GStDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1460A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38d7fc58554cd006982cc9a094b7dba1336293cc2a5d278b5b1aa8d094cfe44f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 19 BLVVerkürzung der Vorbereitungsdienste
„… Studienzeiten. (3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Verlängerung des …“