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GStDVDV

§ 1Vorbereitungsdienst

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er gliedert sich in Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten.
(3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Anwärterin oder der Anwärter zusammen mit den später eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Im Falle der Wiederholung der Laufbahnprüfung kann das Bundeszentralamt für Steuern die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes davon abhängig machen, ob die Anwärterin oder der Anwärter bei der vorherigen Laufbahnprüfung eine Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-10 v. 12.1.2017 I 82 (GStDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1460A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38d7fc58554cd006982cc9a094b7dba1336293cc2a5d278b5b1aa8d094cfe44f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 19 BLVVerkürzung der Vorbereitungsdienste

    „… Studienzeiten. (3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Verlängerung des …“