BLV
§ 21Allgemeine Regelungen
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- 1.
- sie die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
- 2.
- die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 10 KrimLVAufstieg
„… ensjahr noch nicht vollendet haben und 3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von …“
- § 10 PolBTLVAufstieg
„… öheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind. Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundesl …“