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BLV

§ 18Verlängerung der Vorbereitungsdienste

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern,
1.
wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen
a)
einer Erkrankung,
b)
des Mutterschutzes,
c)
einer Elternzeit,
d)
der Ableistung
aa)
eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,
bb)
eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
cc)
eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,
dd)
des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,
ee)
des Europäischen Freiwilligendienstes,
ff)
des Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder
gg)
des zivilen Friedensdienstes oder
e)
nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und
2.
wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
Bei einer Verlängerung können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und e und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch höchstens um 24 Monate verlängert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 45 MntZollDVDVWiederholung von Prüfungen

    „… ienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetzten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die nach § 18 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschritten wird. (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung …“