BLV
§ 18Verlängerung der Vorbereitungsdienste
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- 1.
- wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen
- a)
- einer Erkrankung,
- b)
- des Mutterschutzes,
- c)
- einer Elternzeit,
- d)
- der Ableistung
- aa)
- eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,
- bb)
- eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
- cc)
- eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,
- dd)
- des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,
- ee)
- des Europäischen Freiwilligendienstes,
- ff)
- des Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder
- gg)
- des zivilen Friedensdienstes oder
- e)
- nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und
- 2.
- wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 45 MntZollDVDVWiederholung von Prüfungen
„… ienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetzten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die nach § 18 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschritten wird. (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung …“