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BLV

§ 17Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 14 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 8 BPolLVHöherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

    „… utschen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium. Im Übrigen gilt § 17 der Bundeslaufbahnverordnung.“

  • § 7 KrimLVHöherer Kriminaldienst

    „… zeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei. § 17 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.“