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GKrimDVDV

§ 10Dauer des Studiums

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Das Studium dauert nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs Semester.
(2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die Studierenden je Semester 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 16 BLVVorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst

    „(1) Das Studium dauert nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs Semester. (2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die Studierenden je Semester 30 Leistungspunkt …“