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BLV

§ 15Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.
(2) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 6 BPolLVMittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

    „… eren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre und sechs Monate. Im Übrigen gilt § 15 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivol …“

  • § 4 MntDBwVVDVBestandteile des Vorbereitungsdienstes

    „(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. (2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den …“