BLV
§ 15Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 6 BPolLVMittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
„… eren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre und sechs Monate. Im Übrigen gilt § 15 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivol …“
- § 4 MntDBwVVDVBestandteile des Vorbereitungsdienstes
„(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. (2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den …“