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MADVDV

§ 14Aufbau und Dauer der Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus
1.
einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
2.
einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
3.
einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
4.
einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772a3b5fb2790b4e8a2729b847887ea5d3e31508dc1741a2bb4a29108c564851

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 16 BLVVorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst

    „… chlusslehrgang. (2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.“