MADVDV
§ 14Aufbau und Dauer der Ausbildung
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
- 1.
- einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
- 2.
- einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
- 3.
- einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
- 4.
- einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0C0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772a3b5fb2790b4e8a2729b847887ea5d3e31508dc1741a2bb4a29108c564851
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16 BLVVorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
„… chlusslehrgang. (2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.“