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BeschussV

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88ecd8ae123ece34b7763cb76a1058c988d11176ff520f22ecd7ebcd4ca5369d

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern§ 1Prüfverfahren§ 2Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern§ 3Mindestzustand des Prüfgegenstandes§ 4Zurückweisung vom Beschuss§ 5Instandsetzungsbeschuss§ 6Wiederholungsbeschuss und freiwillige BeschussprüfungAbschnitt 2 Verfahren der Beschussprüfung§ 7Antragsverfahren§ 8Überlassung von Prüfhilfsmitteln§ 9Aufbringen der Prüfzeichen§ 10Bescheinigung über das BeschussverfahrenAbschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen§ 11Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen§ 12Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen§ 13Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist§ 14Beschaffenheit pyrotechnischer Munition§ 15Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte§ 16Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen und Reizstoffsprühgeräten§ 17Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen MunitionsartenAbschnitt 4 Verfahren bei der Bauartzulassung§ 18Antragsverfahren§ 19Zuständigkeit und Zulassungsbescheid§ 20Zulassungszeichen§ 21BekanntmachungenAbschnitt 4a Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen§ 21aPrüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen§ 21bMaßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens§ 21cBescheinigung über die UnbrauchbarmachungAbschnitt 5 Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung§ 22Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe§ 23Überprüfung im Einzelfall§ 24Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate§ 25Prüfzeichen bei WiederholungsprüfungenAbschnitt 6 Festlegung der Maße und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln), Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition§ 26Zulässige und nicht zulässige Munition§ 27Abweichungen von den MaßtafelnAbschnitt 7 Zulassung von Munition§ 28Begriffsbestimmungen§ 29Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition§ 30Antragsverfahren§ 31Prüfmethoden§ 32Form der Zulassung§ 33Fabrikationskontrolle§ 34Behördliche Kontrollen§ 35Überprüfung im Einzelfall§ 36Bekanntmachung§ 37AusnahmenAbschnitt 8 Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition§ 38Verpackung von Munition§ 39Kennzeichnung der Verpackungen und Munition§ 40Lagerung von MunitionAbschnitt 9 Beschussrat§ 41BeschussratAbschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften§ 42Ordnungswidrigkeiten§ 43Inkrafttreten, AußerkrafttretenSchlussformelAnlage ITechnische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des GesetzesAnlage IIBeschusszeichen, PrüfzeichenAnlage IIIPrüfvorschriften für Patronen- und KartuschenmunitionAnlage IVAnforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten ReizstoffeAnlage VGrenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5Anlage VIErmittlung der Bewegungsenergie der Geschosse