BeschussV
§ 5Instandsetzungsbeschuss
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
- 1.
- ein höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenommen worden ist oder
- 2.
- an einem höchstbeanspruchten Teil eines Prüfgegenstandes
- a)
- die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder
- b)
- materialschwächende oder -verändernde Arbeiten vorgenommen worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88ecd8ae123ece34b7763cb76a1058c988d11176ff520f22ecd7ebcd4ca5369d