(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze
1.
mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
2.
keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, dass die Funktionssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,
3.
folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:
a)
Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 Prozent unverbrennlichen Bestandteilen,
b)
Schwefelblüte,
c)
weißen (gelben) Phosphor,
d)
Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 Prozent Bromatgehalt.
(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
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