BeschussV
§ 30Antragsverfahren
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
- 1.
- Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Verbringung aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Verbringers anzugeben,
- 2.
- Typenbezeichnung der Munition,
- 3.
- Herstellungsstätte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Verbringer nach Nummer 1,
- 4.
- Prüfstätte für die Fabrikationskontrollen, es sei denn, diese werden der zuständigen Behörde übertragen, und
- 5.
- Losgröße und Losnummer.
- 1.
- Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,
- 2.
- Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,
- 3.
- ein der Anlage III entsprechender Messlauf für den Patronentyp und
- 4.
- Patronenprüflehren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88ecd8ae123ece34b7763cb76a1058c988d11176ff520f22ecd7ebcd4ca5369d