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BeschussV

Anlage IIBeschusszeichen, Prüfzeichen

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1500 - 1503;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Abbildung 1
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
(§ 9 Absatz 1 Satz 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Normaler Beschuss

von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Verstärkter Beschuss

von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Stahlschrotbeschuss

von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten vom Typ B oder C bestimmt sind.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Beschuss

von Schwarzpulverwaffen
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Beschuss

von Böllern


Abbildung 2
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
(§ 9 Absatz 1 Satz 2)
Abbildung aus der GesetzesquelleBeschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind.
Abbildung aus der GesetzesquelleBeschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind.


Abbildung 3
Ortszeichen der zuständigen Behörden
(§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Kiel
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Köln
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Mellrichstadt
Abbildung aus der Gesetzesquelle
München
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Suhl
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Ulm
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Braunschweig



Abbildung 4
Prüfzeichen für Munition
(§ 32 Absatz 2 Nummer 4)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Kiel
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Köln
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Mellrichstadt
Abbildung aus der Gesetzesquelle
München
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Suhl
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Ulm
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Ulm



Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung 5a
Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2 000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes.
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung 5b
Zulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes.
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung 6
Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung 7
Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung 8
Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.

Abbildung 9
Prüfzeichen der Beschaffungsstellen
für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder
(§ 9 Abs. 1 Satz 3)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Beschuss

bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Erstbeschuss

bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Instandsetzungsbeschuss

bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurden
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung 10
Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)

Abbildung 11
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Hannover
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Kiel
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Köln
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Mellrichstadt
Abbildung aus der Gesetzesquelle
München
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Suhl
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Ulm
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Berlin
Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht

Abbildung 12
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Elektroimpulsgeräte
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Reizstoffe
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88ecd8ae123ece34b7763cb76a1058c988d11176ff520f22ecd7ebcd4ca5369d

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