BeschussV
§ 19Zuständigkeit und Zulassungsbescheid
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- die Art und Modellbezeichnung der Schusswaffe, des Schussapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei pyrotechnischer Munition deren Bezeichnung,
- 3.
- die wesentlichen Merkmale der Bauart
- a)
- der zugelassenen Schusswaffe, des Schussapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentlichen Merkmale und die Bezeichnung der daraus zu verschießenden Gebrauchsmunition,
- b)
- der zugelassenen pyrotechnischen Munition,
- 4.
- die Geltungsdauer der Zulassung und
- 5.
- das Zulassungszeichen nach § 20 Abs. 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88ecd8ae123ece34b7763cb76a1058c988d11176ff520f22ecd7ebcd4ca5369d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 PTBBGebV(zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
„… gen IV und V BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 10 Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 11 Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 12 Überprüf …“