BeschussV
§ 29Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
- 1.
- der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
- 2.
- der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
- 3.
- der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
- 4.
- der Maßhaltigkeit,
- 5.
- des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
- 6.
- des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
- 7.
- der Funktionssicherheit.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88ecd8ae123ece34b7763cb76a1058c988d11176ff520f22ecd7ebcd4ca5369d