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BeschussV

§ 29Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
1.
der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
2.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
3.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
4.
der Maßhaltigkeit,
5.
des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
6.
des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
7.
der Funktionssicherheit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88ecd8ae123ece34b7763cb76a1058c988d11176ff520f22ecd7ebcd4ca5369d

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