BeschussV
§ 32Form der Zulassung
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder Marke, die auf der Munition angebracht sind,
- 3.
- den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und des Lagers bei Munition, deren Munitionstyp neu zugelassen wird,
- 4.
- das in Anlage II Abbildung 4 vorgeschriebene Prüfzeichen,
- 5.
- den Vorbehalt der endgültigen Zustimmung durch die CIP, falls die Munition noch nicht in die Maßtafeln der CIP aufgenommen ist, und
- 6.
- die Berechtigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle mit Angabe der Prüfstätte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88ecd8ae123ece34b7763cb76a1058c988d11176ff520f22ecd7ebcd4ca5369d