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BeschussV

§ 4Zurückweisung vom Beschuss

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

Die Prüfgegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller nach Aufbringung des Rückgabezeichens entsprechend § 9 Absatz 4 zurückzugeben, wenn
1.
bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist,
2.
sie durch den Beschuss erkennbar beschädigt wurden oder
3.
bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festgestellt werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in technisch begründeten Ausnahmefällen dem Beschuss von Prüfgegenständen mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen zustimmen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen das Aufbringen von Warnhinweisen auf der Waffe fordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88ecd8ae123ece34b7763cb76a1058c988d11176ff520f22ecd7ebcd4ca5369d

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