BeschussV
§ 4Zurückweisung vom Beschuss
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
- 1.
- bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist,
- 2.
- sie durch den Beschuss erkennbar beschädigt wurden oder
- 3.
- bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festgestellt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88ecd8ae123ece34b7763cb76a1058c988d11176ff520f22ecd7ebcd4ca5369d